Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 246

§ 246 – Beitragsgeminderte Zeiten

Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

Kurz erklärt

  • Zeiten mit Beitragszahlungen für Arbeiter (1. Oktober 1921) und Angestellte (1. August 1921 bis 31. Dezember 1923) gelten als beitragsgeminderte Zeiten.
  • Bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2009 zählen die ersten 36 Monate mit Pflichtbeiträgen bis zum 25. Lebensjahr als berufliche Ausbildung.
  • Diese 36 Monate werden auch für Anrechnungszeiten wegen einer Lehre berücksichtigt.
  • Die Regelung betrifft sowohl versicherte Beschäftigungen als auch selbständige Tätigkeiten.
  • Die Bestimmungen gelten für bestimmte Zeiträume in der Vergangenheit.